„Aktionäre sind dumm und frech. Dumm, weil sie ihr Geld anderen Leuten ohne ausreichende Kontrolle anvertrauen und frech, weil sie Dividenden fordern, also für ihre Dummheit auch noch belohnt werden wollen.“ Carl Fürstenberg
Das Grundkapital einer Aktiengesellschaft (AG) bzw. Kommanditgesellschaft auf Aktien (KGaA) wird in einem bestimmten Verhältnis in Aktien zerteilt und stellt das Eigenkapital der AG dar. Der Anteil der Aktie am gesamten Grundkapital einer Aktiengesellschaft wird in Stückaktien oder Nennwertaktien verbrieft. In der Regel werden die Aktien inForm von Inhaberpapieren (analog eines Geldschains) ausgegeben. Wer die Aktie im Besitz hat, kann die Rechte aus der Aktie ausüben. Beim Geldschein kann ich diesen ausgeben und mir eine Flasche Wasser kaufen. Bei Aktien bin ich als Inhaber berechtigt, die Dividende zu empfangen und weitere Aktionärsrechte auszuüben. Bei Inhaberpapieren hat die Gesellschaft keinen überblick, wer genau Aktionär der Firma ist. Aus diesem Grund geben einige Gesellschaften Namensaktien aus. Die Aktie wird auf einen bestimmten Namen (auf den des Eigentümers) ausgesetellt und dieser Name wird bei der Aktiengesellschaft vermerkt. Will der Eigentümer die Aktie verkaufen wird bei der Aktiengesellschaft der Name des Verkäufers gegen den Namen des Käufers geändert. Auf diese Art und Weise kennt die Aktiengesellschaft ihre Eigentümer sehr genau. Bei vinkulierten namensaktien ist beim Kauf- bzw. Verkauf die Zustimmung der Aktiengesellschaft erforderlich. Dadurch möchte sich die Aktiengesellschaft gegen feindliche Übernahmen schützen. Dies tritt vor allem bei sehr seniblen und für die allgemeinheit wichtigen Firmen auf, wie z.B. Wasserversorgungsbetriebe, da bei diesen die Versorung und Bezahlbarkeit des Guts „Wasser“ für die Bürger und die Industrie der Region gewährleistet sein muss.
Bei Nennwertaktien verbrieft der aufgedruckte Wert den jeweiligen Anteil am Grundkapital der AG. Bei Stückaktien repräsentiert jede Stückaktie einen bestimmten prozentualen Anteil am Grundkapital der Aktiengesellschaft. In Deutschland definiert das Aktiengesetz (AktG) das Wesen einer Aktie und bestimmt gleichzeitig die Rechte eines Aktionärs mit dem Erwerb einer Aktie.
Der Aktionär hat mit dem Erwerb einer Aktie grundsätzlich u.a. folgende Rechte:
- Teilnahme an der Hauptversammlung mit Rede- und Stimmrecht
- Teilnahme am Liquidationserlös der AG
- Anteil am Bilanzgewinn der Aktie entsprechend
- Bezugsrecht bei Emission junger Aktien
Eine vielzahl der Rechte ist für einen Kleinaktionäre sicherlich nicht groß von Bedeutlung, da sein Einfluss mit einer relativ geringen Anlagesumme auf die wirtschaftlichen Geschicke der Aktiengesellschaft doch sehr begrenztist. Bestimmte Möglichkeiten sind auch ein bestimmte grenzen des kapitals gebunden, welche für ein bestimmten Vorschlag stimmen müssen, um diesen Umszusetzen, so zum beispiel die Benennung des Aufstichtsrates der Aktiengesellschaft. Hier entscheidet die Mehrheit der Aktionäre.
Neben der Aufnahme von Bankdarlehen oder der Emission von Unternehmensanleihen, stellt die Ausgabe von Aktien stellt für eine Aktiengesellschaft eine weitere Möglichkeit der Außenfinanzierung dar. Durch die Emission „Junger Aktien“ hat die AG die Möglichkeit, das Grundkapital zu erhöhen und somit an frische Liquidität zu kommen. Das eingeworbene Geld durch die Kapitalerhöhung und die Ausgabe neuer(junger) Aktien stärkt die Eigenkapitalbasis und verbesser eine Vielzahl von Bilanzkennziffern der Aktiengesellschaft. Bei einer höheren Eigenkapitalquote, ist in der Regel die Aufnahme von bankdarlehen oder die Emission von Unternehmensanleihen zu einem günstigern Zinssatz möglich. Ein geringerer Zinssatz für Verbindlichkeiten reduziert die Zinsausgaben, was zu einer Erhöhung des Bilanzgewinns führen kann.